Was das Steueränderungsgesetz 2025 für NPOs wirklich bedeutet…
- jschumacher84
- vor 7 Tagen
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Von Elmar Krüsmann

In dieser Rubrik behandeln unsere Partner von der Kanzlei Winheller aktuelle Rechtsthemen aus dem Bereich Fundraising, Spenden und Stiftung. Heute: Elmar Krüsmann, Rechtsanwalt. Er ist auf die Beratung von Non Profit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert.
Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt eine Reihe von Neuerungen mit sich. Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des Gesetzes aus dem Herbst dieses Jahres, haben sich indes einige Verschiebungen und neue Änderungen ergeben. Der Bundestag hat die jetzige Gesetzesfassung bereits in seiner Sitzung vom 04.12.2025 beschlossen. Von einer Zustimmung des Bundesrates zum Gesetz mutmaßlich ist noch in diesem Jahr auszugehen. Eine Reihe von Änderungen sind hierbei für Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen (NPOs) ab 2026 relevant. Wir erläutern, was sich ändert und was das für die Praxis bedeutet:
Anhebung von Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale
Die Anpassungen betreffen zentrale Vorschriften des Einkommensteuer- und Abgabenrechts. Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 steigt die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro, die Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro (§ 3 Nr. 26, 26a EStG). Damit können gemeinnützige Organisationen ihren Engagierten künftig höhere steuerfreie Vergütungen zahlen. Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke sowohl für juristische Personen des öffentlichen Rechts als auch für Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gilt.
E-Sport als gemeinnütziger Zweck und Jugendschutzpflichten
Ab 01.01.2026 wird E-Sport als gemeinnütziger Zweck anerkannt (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO). Der Gesetzgeber zählt den E-Sport fortan zum Sport im Allgemeinen und definiert den E-Sport als digitalen Wettkampf, bei dem motorische Fähigkeiten den Erfolg bestimmen. NPOs müssen jedoch strenge Jugendschutzvorgaben beachten: Spiele ohne Altersfreigabe oder mit realitätsnaher Gewalt sind ausgeschlossen. Ebenso verboten sind Glücksspiele oder Spiele, die durch zusätzliche Zahlungen Vorteile verschaffen. Die NPOs sollen zudem aktiv Suchtprävention betreiben. Wie dies in praxi genau aussehen soll, ist indes noch weitestgehend unklar.
Erleichterungen bei der Mittelverwendung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfällt künftig für Körperschaften mit Einnahmen bis 100.000 Euro (bisher 45.000 Euro gem. § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4). Das entlastet rund 90 Prozent aller gemeinnützigen Organisationen. Auch die Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steigt von 45.000 Euro auf 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 AO). Für Sportvereine gilt dieselbe Grenze bei sog. Sportlichen Veranstaltungen (§ 67a AO). Neu ist zudem, dass die Verwendung von Mitteln für Photovoltaikanlagen steuerlich unschädlich ist (§ 58 Nr. 11 AO), solange dies nicht Hauptzweck der Körperschaft wird.
Fazit
Die Änderungen bringen erhebliche Entlastungen und neue Chancen für gemeinnützige Organisationen. Höhere Pauschalen erleichtern die Gewinnung von Ehrenamtlichen, die Anerkennung von E-Sport eröffnet neue Fördermöglichkeiten. Gleichzeitig müssen NPOs möglicherweise ihre Satzungen und tatsächliche Geschäftsführung anpassen, um die neuen Vorgaben – insbesondere zum Jugendschutz und zur Mittelverwendung – einzuhalten. Wir empfehlen, in Betracht kommende Satzungsänderungen frühzeitig zu prüfen und mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen sowie interne Prozesse auf die neuen Freigrenzen auszurichten.

Elmar Krüsmann
Rechtsanwalt
Kanzlei WINHELLER



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