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Die schlimmsten Fallstricke im Sponsoring

  • jschumacher84
  • vor 6 Stunden
  • 3 Min. Lesezeit

Von Elmar Krüsmann


Nico Reis

In dieser Rubrik behandeln unsere Partner von der Kanzlei Winheller aktuelle Rechtsthemen aus dem Bereich Fundraising, Spenden und Stiftung. Heute: Elmar Krüsmann, Rechtsanwalt. Er ist auf die Beratung von Non Profit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert.


Sponsoring ist längst kein Randthema mehr: Vereine, Stiftungen, soziale Unternehmen und klassische Kapitalgesellschaften nutzen Sponsoring, um Reichweite zu erhöhen, Projekte zu ermöglichen oder gesellschaftliche Anliegen sichtbar zu machen. Doch gerade weil Sponsoring an der Schnittstelle zwischen Gemeinnützigkeitsrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht und zunehmend auch Aufsichtsrecht agiert, birgt es erhebliche Risiken. Zu den häufigsten Stolpersteinen zählen die Abgrenzung zwischen Spende, Sponsoring und die verdeckte Gewinnausschüttung. Auch der Fall Lemonaid und das jüngst hierzu ergangene Urteil des Finanzgerichts Hamburgs zeigt, wie schnell sozial motiviertes Engagement in den Fokus der Finanzverwaltung geraten kann – mit potenziell existenzbedrohlichen Konsequenzen.

  

Der häufigste Fehler: Fehlende oder unklare Abgrenzung zwischen Spende und Sponsoring

Die Praxis zeigt immer wieder, dass Nonprofit-Organisationen (NPO) und Unternehmen Sponsoring und Spenden vermischen – häufig aus Unwissenheit, teilweise aus gut gemeinter Marketinglogik nach dem Motto: "Wir tun Gutes und reden darüber". Die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung sehen diese Vermischung jedoch äußerst kritisch. Bereits kleine Vorteile für den Sponsor können dazu führen, dass eine vermeintliche Spende steuerlich nicht anerkannt wird oder gar als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft wird..

Häufig beginnt das eigentliche Problem bereits damit, dass die Beteiligten gar nicht erkennen, dass es sich um Sponsoring handelt und schließen keinen Vertrag oder aber einen Vertrag mit unpassenden Regelungen und falschen steuerlichen Annahmen. Typischer Knackpunkt ist hierbei die Umsatzsteuer, die bei Sponsoringleistungen grundsätzlich anfällt und von der NPO abzuführen ist. Ein weiteres Problem ist, dass von der NPO – aufgrund der Annahme, dass es sich um eine Spende handele – oftmals Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden, die jedoch für Sponsoringleistungen gerade nicht ausgestellt werden dürfen. Im Ergebnis führt dies beides zu Steuernachzahlungen und zur Spendenhaftung bei der NPO.

 

Der zweite große Stolperstein: Fehlende Dokumentation

In Fällen, in denen grundsätzlich erkannt wurde, dass Sponsoring vorliegt, erfolgen oftmals neben dem Sponsoring weitere Zahlungen, die als Spenden deklariert werden. Auch in diesem Punkt ist eine saubere Prüfung und Abgrenzung wichtig. Dies betrifft vor allem die ausreichende Dokumentation der einzelnen Sponsoringbestandteile und deren betragsmäßige Bemessung – also die Frage, in welcher Höhe Entgelt auf welche Sponsoringleistung entfällt und ob dieses angemessen (d.h. fremdüblich) ist. 

Im Sponsoring besteht insofern eine umfangreiche Dokumentationspflicht, die de facto nochmals strenger ist, als in vielen anderen Bereichen und die von den NPOs oft unterschätzt wird. Eine saubere Dokumentation des Zustandekommens des jeweiligen Sponsoringvertrags und seiner Konditionen können jedoch helfen, gegenüber der Finanzverwaltung darzustellen, dass dieser rechtlich sauber, marktüblich und verhältnismäßig ausgestaltet ist

Nach unserer Erfahrung ist insbesondere auf folgende Themen ein besonderes Augenmerk zu richten:

·       Valide Marktwertanalyse der Gegenleistungen

·       Klare Leistungsbeschreibungen im Vertrag

·       Nachweis, dass Leistungen tatsächlich erbracht wurden

·       Trennungsrechnung bei gemeinnützigen Körperschaften (Abgrenzung von Sponsoringentgelten und Spenden)

·       Nachvollziehbare Zahlungsflüsse

Gerade im Nonprofit-Bereich führt mangelnde Dokumentation schnell zur Gefährdung und zum Verlust der Gemeinnützigkeit, was wiederum zu massiven Steuer- und Reputationsschäden für die betroffene NPO führen kann.


Der dritte Fallstrick: eine unangemessene Gegenleistung

Viele Sponsoringprobleme entstehen auch schlichtweg dadurch, dass die Gegenleistung des Sponsors unangemessen hoch oder unangemessen niedrig ausfällt.

Aus Sponsorensicht kann zum Beispiel steuerlich problematisch sein, dass er ein hohes Sponsoringentgelt zahlt, aber kaum werthaltige Sponsoringleistungen erhält. Die Finanzgerichte haben insofern mehrfach klargestellt, dass Fremdvergleichsgrundsätze gelten: Verträge müssen so ausgestaltet sein, wie sie auch zwischen fremden Dritten abgeschlossen würden. Anderenfalls droht dem Sponsor die Versagung des Betriebsausgabenabzugs und gegebenenfalls auch die Annahme einer (steuerpflichtigen) verdeckten Gewinnausschüttung.

Auch aus Sicht der NPOs ist ein unangemessenes Verhältnis zwischen Sponsoringentgelt und Sponsoringleistung nicht wünschenswert. Entweder fallen bei der NPO unnötig hohe Steuern auf überhöht bepreiste Leistungen an oder das Finanzamt unterstellt einen gemeinnützigkeitsschädlichen Verstoß gegen das Prinzip der Selbstlosigkeit.


Der letzte Fallstrick: Vertragsgestaltung ohne juristische Prüfung

Viele Sponsoringverträge „reifen“ zwischen Marketingabteilung und Geschäftsführung ohne juristische Prüfung. Dabei stellen sich Sponsoringverträge in den meisten Fällen als eine vertragsrechtlich komplexe Mischung aus Werbe- und Dienstverträgen, Lizenzverträgen und Schenkungsverträgen dar, die einer gewissen juristischen Sorgfalt bei der Erstellung bedürfen. Auch der Lemonaid‑Fall hat aufgezeigt, wie entscheidend eine frühzeitige juristische Prüfung ist (insbesondere im Hinblick auf Marktüblichkeit, Gemeinnützigkeit und steuerliche Anerkennung).

 

Fazit

Sponsoring ist ein wirksames Instrument aber kein Selbstläufer.Die schlimmsten Fallstricke liegen in der falschen Abgrenzung, der unzureichenden Dokumentation, der fehlenden Marktüblichkeit, der Unkenntnis gemeinnützigkeitsrechtlicher Vorgaben und der Nachlässigkeit in der Vertragsgestaltung. Gut gemeint ist (leider) steuerlich noch lange nicht gut gemacht.


Stephanie Reuter

Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt

Kanzlei WINHELLER

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