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Entwurf des Steueränderungsgesetz 2025 bringt neue Chancen für den Nonprofit-Sektor

  • jschumacher84
  • 2. Okt.
  • 3 Min. Lesezeit

Von Elmar Krüsmann


Nico Reis

In dieser Rubrik behandeln unsere Partner von der Kanzlei Winheller aktuelle Rechtsthemen aus dem Bereich Fundraising, Spenden und Stiftung. Heute: Elmar Krüsmann, Rechtsanwalt. Er ist auf die Beratung von Non Profit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert.


Der Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetz 2025 enthält eine Reihe geplanter Anpassungen, die für gemeinnützige Organisationen von mitunter großer Bedeutung sind. Der Gesetzgeber plant eine Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts, die zahlreiche Aspekte der täglichen Praxis gemeinnütziger Organisationen berührt. Ziel ist es, die steuerlichen Rahmenbedingungen an gesellschaftliche Entwicklungen anzupassen und mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Besonders relevant sind die geplanten Änderungen zur Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sowie zur zeitnahen Mittelverwendung und zur Sphärenrechnung. Daneben gibt es noch weitere Reformvorschläge im Gesetzentwurf, die wesentlichen stellen wir hier kurz vor:

  

Neue Spielräume bei Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag

Die geplante Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und der Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro soll das ehrenamtliche Engagement stärken. Damit können gemeinnützige Organisationen künftig höhere steuerfreie Zahlungen an ihre Engagierten leisten, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden. Dies ist insbesondere für NPOs von Bedeutung, die auf freiwillige Mitarbeit angewiesen sind. Flankierend hierzu sollen die Vergütungsgrenzen für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche für Organmitglieder von Vereinen, besondere Vertreter sowie für Vereinsmitglieder entsprechend angehoben werden, um auch unter diesem Aspekt für mehr Attraktivität zu sorgen.

 

E-Sport als gemeinnütziger Zweck

Ein weiterer Meilenstein ist die geplante Aufnahme von E-Sport als gemeinnütziger Zweck. Damit wird anerkannt, dass auch digitale Sportarten einen Beitrag zur Gemeinnützigkeit leisten können. Die Debatte über eine mögliche Gemeinnützigkeit des E-Sport wird bereits seit vielen Jahren immer wieder neu entfacht. Erstmals scheint sie nun ein (positives) Ende zu finden.

 

Erleichterungen bei der Mittelverwendung und Sphärenrechnung

Wichtigstes Kernstück der geplanten Reform bilden allerdings die Erleichterungen bei der zeitnahen Mittelverwendung sowie der Sphärenrechnung. Die Pflicht zur zeitnahe Mittelverwendung entfällt danach für viele kleine NPOs. Sie sollen künftig von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung befreit werden, wenn ihre Jahreseinnahmen 100.000 Euro nicht überschreiten. Die aktuelle Grenze hierfür liegt bei 45.000 Euro. Damit entfällt die Pflicht für rund 90 Prozent aller NPOs, ihre Mittel im Jahr des Zuflusses sowie den beiden darauffolgenden Jahren auszugeben und entlastet damit vor allem kleinere Vereine und Stiftungen, die oft ehrenamtlich geführt und nicht steuerlich beraten sind.

Da der Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung über die Mittelverwendungsrechnung erfolgt, entfiele damit zugleich die Pflicht diese zu erstellen, sofern die Einnahmen unterhalb der neuen Schwelle liegen. Auch dies führt zu einer wesentlichen Entlastung der betreffenden NPOs.

Dennoch bleibt es im Eigeninteresse der Organisationen, Mittel zeitnah zu verwenden – auch um das Vertrauen von Spendern zu erhalten. Denn eine verzögerte Mittelverwendung kann zu einem Rückgang der Spendenbereitschaft führen.

 

Photovoltaikanlagen

Für manche NPOs mag schließlich noch die geplanten Änderungen zur Behandlung von Photovoltaikanlagen sein. Gemeinnützige Organisationen sollen künftig leichter Einnahmen aus der Einspeisung von Solarstrom erzielen können, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden, da Photovoltaikanlagen künftig durch Gesetz steuerlich unschädliche Betätigung definiert werden sollen.

 

Fazit

Die geplanten Neuerungen im Entwurf Steueränderungsgesetz 2025 bieten gemeinnützigen Organisationen weitere Gestaltungsmöglichkeiten und einen mitunter erheblichen Bürokratieabbau, vor allem für kleinere NPOs. Dieser Schritt ist erfreulich und war bei Beginn der aktuellen Legislaturperiode in dieser Form noch nicht absehbar. Eine Antwort auf die weiteren Forderungen des Nonprofit-Sektors, zum Beispiel nach klareren Regelungen zum Thema politische Betätigung und Meinungsäußerung, die für mehr Rechtssicherheit sorgen könnten, liefert der vorgelegte Entwurf indes nicht.


Stephanie Reuter

Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt

Kanzlei WINHELLER

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