top of page

Wege und Formen von Philanthropie und Stiften – eine rechtliche und steuerliche Betrachtung

Von Elmar Krüsmann

 
Nico Reis

In dieser Rubrik behandeln unsere Partner von der Kanzlei Winheller aktuelle Rechtsthemen aus dem Bereich Fundraising, Spenden und Stiftung. Heute: Elmar Krüsmann, Rechtsanwalt. Er ist auf die Beratung von Non Profit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert.

 

Gutes Tun. Dieser Vorsatz ist auf der Liste der Neujahrsvorsätze meist direkt hinter: „Mehr Sport machen“ und „Mehr lesen“ zu finden. Aber wie tut man Gutes? Kurzfristig mag das Bedürfnis mit einem Blumenstrauß für die Liebsten oder einer gemeinsamen Unternehmung befriedigt sein. Verfolgt man einen altruistischeren Ansatz, so geht man vielleicht mal ab und an Blutspenden oder spendet in der Weihnachtszeit für das Herzensprojekt. Will jemand mittel- bis langfristig etwas bewirken, wird oftmals „größer“ gedacht:

Wer sein Vermögen (oder einen Teil davon) und vielleicht auch sich selbst für gute Zwecke einsetzen will, der kommt kaum umhin, sich mit dem Thema Stiften zu beschäftigen. Dabei muss es nicht immer die eigene gemeinnützige oder mildtätige Stiftung sein – viele Wege können hier zum Ziel führen. Auf einige davon gehen wir nachstehend ein und beleuchten schlaglichtartig wesentliche rechtliche und steuerliche Unterschiede:

Selbst stiften – Ewigkeitsstiftung und Verbrauchsstiftung

Welche rechtlichen Gegebenheiten muss ich beim Thema Philantropie und Stiftung beachten?

Credit: Fotolia


Zunächst besteht die Möglichkeit selbst Stifter zu werden und eine sog. Ewigkeitsstiftung zu errichten. Die Ewigkeitsstiftung ist der Prototyp der Stiftung und funktioniert vereinfacht wie folgt: der Stifter bzw. die Stifterin nehmen ihr Vermögen – bzw. einen Teil davon – und errichten mit diesem eine Stiftung. Das kann zu Lebzeiten geschehen, ebenso aber von Todes wegen. Die Stiftung verwaltet dann das erhaltene Vermögen langfristig und generiert hieraus Erträge. Die Höhe der Erträge kann dabei sehr unterschiedlich ausfallen, was mitunter von der Art des gestifteten Vermögens zusammenhängt (denkbar sind z.B. Bargeld, Wertpapiere, Kunst, Immobilien, Unternehmensanteile, usw.). Mit den Erträgen wird sodann der Stiftungszweck, etwa die gemeinnützige oder mildtätige Tätigkeit, verwirklicht. Wichtig: das gestiftete Vermögen dient nicht der Erfüllung des Stiftungszwecks und muss grundsätzlich erhalten bleiben. Die Stiftung soll (theoretisch) auf ewig bestehen – daher auch ihr Name.

Anders funktioniert hingegen die sog. Verbrauchstiftung. Auch hier wird Vermögen auf eine Stiftung übertragen, die es anschließend verwaltet und Erträge generiert. Die eigentliche Stiftungsarbeit – die Verwirklichung des Stiftungszwecks – erfolgt jedoch anders als bei der Ewigkeitsstiftung nicht nur mit den Erträgen, sondern auch mit dem Vermögen selbst. Eine Verbrauchstiftung muss über mindestens 10 Jahre angelegt sein, d.h. der Verbrauch des Vermögens soll mehr oder minder gleichmäßig über einen mindestens zehnjährigen Zeitraum erfolgen.

Wird eine gemeinnützige oder mildtätige Stiftung oder sonst wie durch Vermögen unterstützt, so erfolgt die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung erbschaft- und schenkungsteuerfrei.

Auf Einkommensteuerseite gilt folgendes: Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung können als sog. Vermögenstockspende in Höhe von bis zu EUR 1 Mio. beim Stifter steuermindernd abgezogen werden; bei gemeinsam veranlagten Ehegatten/Partnern verdoppelt sich dieser Betrag auf EUR 2 Mio. Ist der gestiftete Betrag noch größer, bzw. ist das gestiftete Vermögen noch mehr wert als EUR 1 Mio. bzw. EUR 2 Mio., besteht die Möglichkeit die übersteigende Summe im Wege des sog. Spendenabzugs von der Einkommensteuer abzuziehen. Der Spendenabzug ist dabei pro Jahr auf 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte des Stifters begrenzt. Verbleibende Abzugsvolumina können auf folgende Jahre vorgetragen werden.


Achtung: bei der Verbrauchstiftung gibt es keinen Vermögensstock im eigentlichen Sinne. Zuwendungen von Vermögen an eine Verbrauchstiftung können daher einkommensteuerlich stets nur im Wege des Spendenabzugs berücksichtigt werden.

Zustiften als Mittelweg zwischen Spende und Stiftungserrichtung

Die Errichtung einer „eigenen“ Stiftung ist ein großes und oftmals zeitintensives Projekt – ganz gleich ob als Ewigkeitsstiftung oder als Verbrauchstiftung. Manchmal führt der Weg daher zur sog. Zustiftung. Bei der Zustiftung wird Vermögen in den Vermögensstock einer bereits bestehenden Stiftung gegeben, die zuvor – meist von jemand anderem – errichtet wurde. Damit erspart sich der Stifter bzw. die Stifterin den Aufwand, der mit der Gründung einer eigenen Stiftung einhergeht und kann trotzdem einen Zweck nachhaltig fördern. Die auf diese Weise unterstützte Stiftungsarbeit erfolgt aus den Erträgen des zugestifteten Vermögens.

Steuerrechtlich wird das Zustiften gleich der Errichtung einer Ewigkeitsstiftung behandelt. Das heißt, dass auch hier bis zu EUR 1 Mio. bzw. EUR 2 Mio. direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden können. Darüber hinaus gehende Beträge unterliegen dem vorgenannten Spendenabzug.

Spenden an eine Stiftung

Erscheint die Errichtung einer „eigenen“ Stiftung zu umständlich und die Zustiftung ebenfalls nicht als Mittel der Wahl, kann auch eine Spende in Betracht kommen. Spenden lassen sich hierbei unterschiedlich ausgestalten: neben der Einmalspende kleinerer und mittlerer Beträge, kommen auch langfristige, fortwährende Finanzierungen bestimmter Projekte in Frage. Neben konkreten Projekten, kann selbstverständlich auch die laufende Arbeit einer NPO – einer gemeinnützigen oder mildtätigen Stiftung – durch Spenden unterstützt werden. Eine Rahmvereinbarung zwischen Spender und Spendenempfänger über die geplante Mittelzuführung schafft die Basis für mehr Planungssicherheit und trägt letztlich auch zu einem größeren „Impact“ bei der NPO bei. Gutes zu tun, hängt insoweit auch mit der sorgfältigen Planung und Beschäftigung des Stifters oder Spenders im Vorfeld zusammen.

Auch hier ist pro Jahr ein Spendenabzug in Höhe von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte von der Einkommenssteuer möglich. Da die einfache Spende nicht in den Vermögensstock einer Stiftung einfließt, ist ein Abzug im Rahmen einer Vermögensstockspende hingegen nicht möglich.


Fazit:

Gutes Tun ist also in vielerlei Sicht möglich. Gerade, wenn es um die Zuwendung größeren Vermögens geht, sollte ein Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzugezogen werden. Dies gilt erst recht, möchte man eine „eigene“ Stiftung errichten.


 


Stephanie Reuter

Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt

Kanzlei WINHELLER

Tags:

bottom of page