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Was ist die richtige Rechtsform für mein gemeinnütziges Engagement?

Von Elmar Krüsmann


 
Nico Reis

In dieser Rubrik behandeln unsere Partner von der Kanzlei Winheller aktuelle Rechtsthemen aus dem Bereich Fundraising, Spenden und Stiftung. Heute: Elmar Krüsmann, Rechtsanwalt. Er ist auf die Beratung von Non Profit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert.


 

Das ist eine häufige Ausgangsfrage von Menschen, die sich gemeinnützig engagieren wollen. Zur Auswahl stehen derweil ganz verschiedene Konzepte, für die einzelne oder mehrere Personen erforderlich sind – sowohl zu deren Errichtung als auch bei deren Betrieb. Aber was passt zu wem und welche Fragen sollte ich mir im Vorfeld dazu stellen?


Allgemeines


Zu den „klassischen“, das heißt geläufigen, Rechtsformen wie Verein, Stiftung oder gGmbH gesellen sich „exotischere“ Formate wie gUG, gAG sowie die gemeinnützige Genossenschaft. Seit kürzerer Zeit besteht zudem die Möglichkeit, dass Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) zur Körperschaftsteuer optieren – auch Ihnen steht damit die Möglichkeit offen, einen Gemeinnützigkeitsstatus zu erlangen. Man hat folglich die „Qual der Wahl“ – umso wichtiger also, sich im Vorfeld mit den verschiedenen Möglichkeiten zu befassen. Bei der Wahl der passenden Rechtsform sollte sich daher mindestens Klarheit über die folgenden Fragen verschafft werden:

· Wie viele Personen benötigt man für die Gründung?

· Wieviel Kapital benötigt man für die Gründung?

· Wie vieler Personen bedarf es im Alltag, um die Rechtsform zu führen?

· Gibt es Besonderheiten, die zu beachten sind?


Stiftung


Die gemeinnützige Stiftung ist „eine Vermögensmasse, die einem bestimmten gemeinnützigen Zweck auf Dauer gewidmet ist.“ Der Stifter legt nach seinem Willen in der Satzung fest, welche Zwecke die Stiftung verfolgt und wie ihre innere Organisation aussieht. Die Umsetzung des Stifterwillens wird dabei von staatlicher Seite, durch die sog. Stiftungsaufsicht, überwacht. Zur Errichtung benötigt man lediglich eine natürliche oder juristische Person – den Stifter. Allerdings bedarf es eines größeren Kapitals bei Gründung – typischerweise nicht unter EUR 100.000, empfohlen werden eher sogar EUR 250.000. Es gibt bei der Stiftung keine Mindestanzahl von Organen oder Organmitgliedern, sodass die Stiftung theoretisch von einer einzelnen Person geführt werden kann, die zumeist als Vorstand oder Stiftungsrat bezeichnet wird.


Verein


Der gemeinnützige Verein ist „ein auf gewisse Dauer körperschaftlich organisierter Zusammenschluss einer Anzahl von Personen, die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen.“ Erst mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht ist die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt, denn nur ein eingetragener Verein (e. V.) ist ein rechtsfähiger Verein. Für die Eintragung des Vereins sind allerdings mindestens sieben Gründungsmitglieder erforderlich. Wird der Verein nicht in das Vereinsregister eingetragen, besteht der Verein gleichwohl als sogenannter nichtrechtsfähiger Verein, birgt dann jedoch persönliche Haftungsrisiken für die Mitglieder. Anders als die Stiftung, bedarf der Verein keines Gründungskapitals – theoretisch kann man den Verein, auch den eingetragenen, folglich mit EUR 0 errichten. Vertreten wird der Verein, ähnlich wie die Stiftung, von einem Vorstand. Der Vorstand kann im Grundsatz aus einer einzigen Person bestehen. Das oberste Organ in einem Verein ist allerdings die Mitgliederversammlung. In ihr sind sämtliche Mitglieder vertreten und können ihre Rede- und Stimmrechte wahrnehmen. Dabei ist die Mitgliederversammlung basisdemokratisch organisiert, d.h. jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für alle Entscheidungen zuständig, die nicht per Satzung einem anderen Organ (etwa dem Vorstand) übertragen sind. Sie kann dem Vorstand gegenüber Weisungen erteilen, wie dieser die Vereinsgeschäfte zu führen hat.


gGmbH


Auch eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, damit auch einem gemeinnützigen, von einer oder mehreren Personen gegründet werden – dann wird sie zumeist als gGmbH bezeichnet. Anders als der Verein, kann die gGmbH zwar von einer einzigen natürlichen oder juristischen Person errichtet werden – dem Gesellschafter – dafür bedarf es allerdings eines Gründungskapitals in Höhe von EUR 25.000. Das Gründungskapital ist bei Errichtung, bzw. für die Eintragung im Handelsregister, wenigstens hälftig einzuzahlen. Vertreten wird die gGmbH von ihrem Geschäftsführer, der auch zugleich Gesellschafter sein kann. Oberstes Organ ist die Gesellschafterversammlung, in der sich das Stimmgewicht typischerweise nach der Beteiligungsquote des Gesellschafters richtet.


gUG und gAG


Ist das Mindestkapital für die Gründung einer gGmbH bei der Gründung der Gesellschaft noch nicht vorhanden, kann bereits mit EUR 1 Stammkapital eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG) gegründet werden. Anschließend müssen allerdings die gesetzlich vorgeschriebene Rücklage in Höhe von 25% des Jahresüberschusses bis zur Erreichung des Stammkapitals von EUR 25.000 gebildet werden. Die gUG wird daher auch „kleine GmbH“ genannt, sodass auf die Hinweise zur gGmbH verwiesen werden kann.

Das Gegenteil hierzu stellt die gemeinnützige Aktiengesellschaft (gAG) dar. Zu deren Gründung wird ein Stammkapitel von EUR 50.000 benötigt. Auch die laufende Verwaltung ist ungleich komplexer: benötigt werden ein Vorstand, ein Aufsichtsrat sowie die Hauptversammlung (bestehend aus den Aktionären). Es bestehen weniger Freiheiten, was Strukturen und Führung der gAG anbelangt – vieles ist gesetzlich vorgeschrieben.


Genossenschaft


Eine Genossenschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluss von mindestens drei Personen in Form der Mitgliedschaft in einer Gesellschaft, deren Ziel es ist, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fördern. Die gemeinnützige Genossenschaft eignet sich insbesondere für gemeinnützige Projekte, denen es um die Förderung ihrer Mitglieder geht (Prinzip der Selbsthilfe). Allerdings muss diese Mitgliederförderung gleichzeitig auch der vom Gemeinnützigkeitsrecht verlangten Förderung der Allgemeinheit gerecht werden. Vertreten wird die Genossenschaft durch ihren Vorstand. Dieser muss bei über 20 Mitgliedern auch mindestens zwei Vorstandsmitgliedern bestehen. Ab dieser Größe ist auch ein Aufsichtsrat mit mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern erforderlich. Genossenschaften werden mindestens alle zwei Jahre vom sog. Prüfungsverband hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung geprüft. Dies führt bei der Genossenschaft zu höheren laufenden Kosten.


Personenhandelsgesellschaften


Noch vergleichsweise neu und daher in praxi mitunter noch gar nicht anzutreffen, sind die sog. gemeinnützigen Optionsgesellschaften – also Personenhandelsgesellschaften, die zur Körperschaftsteuer optiert haben und sich für eine gemeinnützige Zweckverfolgung entschieden haben. Generell benötigen diese Gesellschaften wenigstens zwei Gesellschafter und typischerweise ein Mindestkapital – welches jedoch der Höhe nach beliebig bemessen sein kann. Geführt wird die Gesellschaft von ihren Gesellschaftern. Zu beachten ist, dass die Gesellschafterstellung hiermit dem Risiko der unbeschränkten Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen einhergeht (Ausnahme: Kommanditist der KG). Auch das trägt mitunter dazu bei, dass diese Rechtsformen eher Exoten im gemeinnützigen Sektor bleiben werden.


Fazit


Die eine richtige Rechtsform für alle gemeinnützige Organisation existiert nicht – eine individuell passende Rechtsform hingegen schon. Vor der Umsetzung eines gemeinnützigen Projekts sollte daher genau überlegt werden, welche Rechtsform zu der eigenen Idee und Vorstellung passt. Mindestens genauso wichtig wie die Auswahl der richtigen Rechtsform, ist in einem zweiten Schritt die individuelle Ausgestaltung der Strukturen und Organe in der Satzung. der gewählten Rechtsform, um diese noch individueller an die eigenen Bedürfnisse anzupassen.


 


Stephanie Reuter

Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt

Kanzlei WINHELLER

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