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Spenden ohne Grenzen - wie geht das?

Von Elmar Krüsmann

 
Nico Reis

In dieser Rubrik behandeln unsere Partner von der Kanzlei Winheller aktuelle Rechtsthemen aus dem Bereich Fundraising, Spenden und Stiftung. Elmar Krüsmann ist Rechtsanwalt und auf die Beratung von Nonprofit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert.

 

In Zeiten global auftretender Krisen, Kriegen und Katastrophen brauchen gemeinnützige Organisationen eine hohe Flexibilität, um in akuten Notlagen schnell Hilfe leisten zu können. Sichtbar wird das derzeit am Erdbeben in der Türkei und in Syrien und den vielen, angelaufenen Hilfsaktionen. Aber: Können NPOs einfach im Ausland Hilfe leisten, ins Ausland spenden oder entsprechende Spendenaktionen veranstalten, ohne dabei ihren Gemeinnützigkeitsstatus zu gefährden?

Möchte eine deutsche NPO im Ausland unterstützen, hat sie dazu mehrere Möglichkeiten. Sie kann zum einen an eine im Ausland ansässige Organisation die Gelder (oder auch Sachmittel) weiterleiten. Sie kann auch gezielte Spendenaktionen organisieren und die eingeworbenen Mittel weiterleiten. Solche Vorgehensweisen haben meist den Vorteil, dass die vor Ort ansässige NPO einen besseren Überblick darüber hat, wie die Mittel am sinnvollsten eingesetzt werden können. Alternativ hierzu ist es grundsätzlich ebenso möglich, dass die deutsche NPO direkt im Ausland tätig wird.

Wie zumeist auch sonst, so gilt auch im Nonprofit-Bereich der Grundsatz, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, stets ein besonderes Augenmerk auf rechtliche und steuerliche Themen zu legen ist, auf die unsere Kooperationspartner der Kanzlei WINHELLER in unserem neuen Blog-Beitrag eingehen.

Allgemeines

Grundsätzlich ist eine deutsche NPO im Umgang mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln an ihre Satzungszwecke gebunden. Sie muss also zur Förderung ihrer Zwecke aktiv werden und kann nicht irgendwelche gemeinnützigen oder mildtätige Aktivitäten fördern. Problematisch kann es also sein, wenn beispielsweise der gemeinnützige Museumsverein durch Weitergabe von Mitteln oder durch eigene Aktivitäten humanitäre Hilfe in Krisenregionen leistet.

Daneben gibt es in einem solchen Fall noch mehrere weitere Fallstricke, die es zu beachten gilt:

Beispielsweise kann es sein, dass die Satzung der NPO keine Aktivitäten im Ausland vorsieht oder solche sogar untersagt. Werden Mittel an eine andere NPO mit Sitz im Ausland weitergegeben, stellen sich weitere Fragen, beispielsweise nach der konkreten Verwendung der Mittel und geeigneter Nachweise hierzu. Das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht stellt zudem hohe Anforderungen an die ausländische Empfängerorganisation. Diese muss zum einen dem Rechtstyp einer deutschen Körperschaft entsprechen und zum anderen müssen ihre Satzungszwecke im Grundsatz den steuerbegünstigten Zwecken der Abgabenordnung entsprechen.

Zudem sollte darauf geachtet werden, dass die weitergeleiteten Mittel „frei“ sind. Dies bedeutet, dass sie nicht zu einem konkreten Zweck (z.B. der Förderung lokaler Kunst) gespendet wurden. Sind Spenden mit einem solch konkreten Zweck gemacht worden, dann sind sie auch für diesen Zweck zu verwenden.

Ausnahmeregelungen

Aber: „Keine Regel ohne Ausnahme!“ Das auch die Regierung die Notwendigkeit für schnelle und effiziente Hilfe in Ausnahmesituationen erkannt hat, beweisen die alle Jahre wiederkehrenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), welche diverse Ausnahmen und Verfahrenserleichterungen für die NPOs und den Bürger vorsehen.

So wurden bereits anlässlich der Flutkatastrophe im Ahrtal, der Corona-Pandemie, des Ukraine-Kriegs Schreiben des BMF veröffentlicht, mit denen ein Großteil der oben genannten Regelungen abgeschwächt wurden.

Jüngst ist nun auch ein entsprechendes Schreiben im Hinblick auf das Erdbeben in der Türkei und in Syrien veröffentlicht worden. Dieses aktuelle Schreiben hebt zum Beispiel die Zweckbindung im Rahmen der Mittelverwendung auf. Nun dürfen also NPOs auch Mittel für solche Zwecke nutzen, die nicht in ihrer Satzung verankert sind. So könnte also der Museumsverein Gelder an eine Hilfsorganisation in Syrien weiterleiten. Auch kann vorhandenes Personal oder vorhandene Gerätschaften zur Hilfe in der Türkei eingesetzt werden. Schließlich wird auch die Pflicht zur Ausstellung einer Spendenbescheinigung vereinfacht. So reicht als Bescheinigung ein Nachweis der Überweisung an ein entsprechendes Spendenkonto.

Aber Obacht, so verlockend die Ausnahmeregelungen, welche zunächst bis zum 31.12.2023 gelten auch klingen mögen, einige wichtige Regeln bleiben bestehen:

Weiterhin gilt der Grundsatz, dass die hiesige NPO nachweisen muss, dass die ausländische Partnerkörperschaft die Mittel auch im Rahmen, der nach deutschem Recht steuerbefreiten Zwecke verwendet hat. Hierzu gibt es keinerlei Erleichterungen.

Da die Vereinfachungsregeln des BMF-Schreibens zudem nur die steuerliche, also die gemeinnützige oder mildtätige Seite, Seite betreffen, sind weiterhin alle sonstigen rechtlichen Vorgaben – nicht zuletzt die der eigenen Satzung – zu beachten. Gerade in Bezug auf Stiftungen sind zudem die gesetzlichen Vorgaben der Landesstiftungsgesetze in den Blick zu nehmen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sollten vor einem (zweckfremden) Einsatz der Mittel dringend konsultiert werden.

Fazit:

Das BMF hat durch seine jeweiligen BMF-Schreiben die akute Krisenhilfe sicherlich deutlich erleichtert. Wer aber eine rechtsichere oder womöglich längerfristige Mittelweiterleitung ins Ausland anstrebt, kommt um eine fachspezifische Rechtsberatung leider nicht herum.

 


Stephanie Reuter

Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt

Kanzlei WINHELLER

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