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Social Entrepreneurship – was man bei sozialen Unternehmen beachten muss

Von Elmar Krüsmann

 
Nico Reis

In dieser Rubrik behandeln unsere Partner von der Kanzlei Winheller aktuelle Rechtsthemen aus dem Bereich Fundraising, Spenden und Stiftung. Heute: Elmar Krüsmann, Rechtsanwalt. Er ist auf die Beratung von Non Profit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert.

 

Die heutige Gesellschaft legt immer mehr Wert auf einen gesundheits- und nachhaltigkeitsbewussten Lebens- und Konsumstil. Diesen Aspekt greifen immer mehr – vor allem neu gegründete – Unternehmen auf. So entstand mit der Zeit der Begriff des „Social Entrepreneurship“. Unter diese Sparte fallen Unternehmen, die mit dem Verkauf ihrer Produkte nachhaltige und/oder soziale Projekte fördern. Als einer der internationalen Vorreiter auf diesem Gebiet gilt die US-amerikanische Marke Patagonia. Aber auch deutsche Unternehmen wie die Lemonaid Beverages GmbH und die share GmbH sind in diesen Bereich einzuordnen. Ziel dieser Unternehmen ist es, durch den erwirtschafteten Profit einen positiven gesellschaftlichen Einfluss zu kreieren – einen Impact.

Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit dem Phänomen „Social Entrepreneurship“ auseinander und erklärt auch die damit zusammenhängenden gesetzlichen Schwierigkeiten, mit denen diese Unternehmen sich häufig konfrontiert sehen.


Was ist ein „soziales Unternehmen“?

„Die Erde ist ab sofort unsere einzige Anteilseignerin,“ schrieb Patagonia-Gründer Yvon Chouinard (heute 84) als er vor einem Jahr seine Firma (Wert rund 3,01 Mrd Euro) an eine neu gegründete Stiftung und eine gemeinnützige Organisation übertrug.

Foto: Luis Valiente


Der Begriff „Social Entrepreneurship“ ist nicht neu, jedoch erfasst er viele Facetten und ist bislang nicht klar definiert. Die Europäische Kommission hat den Begriff im Rahmen ihrer Social Business Initiative wie folgt definiert: „Unternehmen, für die das soziale oder gesellschaftliche gemeinnützige Ziel Sinn und Zweck ihrer Geschäftstätigkeit darstellt, was sich oft in einem hohen Maße an sozialer Innovation äußert, deren Gewinne größtenteils wieder investiert werden, um dieses soziale Ziel zu erreichen und deren Organisationsstruktur oder Eigentumsverhältnisse dieses Ziel widerspiegeln, da sie auf Prinzipien der Mitbestimmung oder Mitarbeiterbeteiligung basieren oder auf soziale Gerechtigkeit ausgerichtet sind.“ Die OECD charakterisiert Sozialunternehmen in einer aktuellen Veröffentlichung als Anbieter von Gütern oder Dienstleistungen, die eine soziale Zielsetzung verfolgen und deren Hauptzweck nicht in der Gewinnmaximierung für ihre Eigentümer liegt, sondern in der Reinvestition der Gewinne, um die sozialen Ziele dauerhaft zu erreichen.

Mit Blick auf Deutschland ist zu konstatieren: mangels einer allgemeingültigen, verbindlichen Definition gibt es in Deutschland auch keine allgemeine oder gar eigenständige Rechtsform für diese Unternehmen. Wählen können die Unternehmen vielmehr jede gängige Gesellschaftsform. Oftmals ist diese Wahl auch davon beeinflusst, ob die Gründer den Gemeinnützigkeitsstatus und die damit zusammenhängenden Steuervergünstigungen anstreben. Eine aktuelle Statistik des Social Entrepreneurship Deutschland e.V. aus 2021/2022 zeigt, dass rund 22,8% der Unternehmen als GmbH und rund 19,5% als gemeinnützige GmbH organsiert sind.

Im Ausland ist man hier – wie so oft – schon etwas weiter. So existiert in Italien beispielweise die Rechtsform der „cooperative sociali“ bereits seit 1991. Auch andere europäische Staaten kennen eine spezielle Rechtsform für „soziale Unternehmen“. Gemeinsam haben diese Gesellschaftsformen dabei, dass auch sie, ganz ähnlich wie gemeinnützige Körperschaften hierzulande, gesetzlichen Vorgaben zum Einsatz ihrer Mittel, Gewinnausschüttungen und Berichtspflichten unterliegen. Auch die Vereinigten Staaten kennen mittlerweile mehrere Rechtsformen, die speziell von sozialen Unternehmen gewählt werden können.

Wie können Unternehmen einen „Impact“ erreichen und was ist dabei zu beachten?

Als „Impact“ wird die gesellschaftliche Wirkung des Unternehmens bezeichnet. Darunter fallen alle positiven Ergebnisse des unternehmerischen Handelns, die einen Mehrwert für die Gesellschaft und/oder die Umwelt bieten. Tatsächlich messbar ist dieser Impact oftmals nicht. Lediglich die erzielten Ergebnisse, wie am Beispiel der share GmbH der Bau von neuen Brunnen im Afrika aus Verkaufserlösen des Wassers, kann am Ende als Indikator für den Impact der Unternehmen dienen.

Doch wie handeln diese Unternehmen eigentlich? Das am häufigsten gewählte Modell sieht vor, dass von jedem verkauften Produkt ein bestimmter Betrag an ein gewähltes Projekt fließt. Daher ist einer der einfachsten Wege, wie Unternehmen einen Impact erreichen können, die (Re-)Investition ihrer Gewinne in nachhaltige oder soziale Projekte. Dabei ist festzuhalten, dass auf einige – vor allem steuerrechtliche – Hürden zu beachten ist. Denn wie vorhergehend beschrieben, gibt es für soziale Unternehmen keine speziellen rechtlichen Bestimmungen. Die Auswahl der Rechtsform ist maßgeblich. So profitieren gewinnorientierte Organisationen nicht von etwaigen Steuererleichterungen für ihre sozialen Bemühungen. Ferner haben diese Unternehmen keinen Zugang zu Spenden und können nicht auf ehrenamtliche Mitarbeitende zugreifen, da diese ihr Engagement hauptsächlich in gemeinnützigen Entitys ausüben. Auch der Lemonaid-Fall zeigte kürzlich sehr anschaulich, wie unbeholfen der deutsche Fiskus mit Sozialunternehmen umgeht, was im konkreten Fall zu einem Millionenschaden führte.

Viele Social Entrepreneurs greifen daher auf vergleichsweise komplexe Unternehmensstrukturen zurück, wie beispielweise die Kombination aus gemeinnütziger Stiftung und gewinnorientierter Rechtsform (oftmals eine werbende GmbH), verbunden mit einem Lizenzmodell. Aus Praktikersicht empfiehlt es sich solche Modelle stets mit viel Bedacht aufzusetzen und ggf. vorab in Abstimmung mit dem Fiskus zu gehen. Im Zusammenhang mit der Gründung solcher Unternehmen, kommen zudem häufig Crowdfunding-Kampagnen zum Einsatz, die ebenfalls rechtlich und steuerlich sauber aufgesetzt sein sollten.


Fazit:

Deutschland hat noch einigen Nachholbedarf auf dem Gebiet der sozialen Unternehmen. Gerade der Fall Lemonaid zeigt, dass zum Teil Hürden geschaffen werden, die ein Vorantreiben dieser Ideen verlangsamen oder gar verhindern. Es wäre wünschenswert, wenn es künftig klare Spielregeln für alle Beteiligten – auch für den Fiskus – gäbe. Diesbezüglich ist vor allem der Gesetzgeber gefragt. Bis dahin ist es wichtig, frühzeitig rechtlichen und steuerlichen Rat einzuholen, wenn es darum geht ein Sozialunternehmen zu gründen und entsprechend zu strukturieren.


 


Stephanie Reuter

Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt

Kanzlei WINHELLER

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