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Das bundesweite Register für NPOs ist da - aber was kann es wirklich?

Von Elmar Krüsmann


 
Nico Reis

In dieser Rubrik behandeln unsere Partner von der Kanzlei Winheller aktuelle Rechtsthemen aus dem Bereich Fundraising, Spenden und Stiftung. Heute: Elmar Krüsmann, Rechtsanwalt. Er ist auf die Beratung von Non Profit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert.


 

Im Januar hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das von vielen NPOs langerwartete Zuwendungsempfängerregister „scharf“ geschaltet. Was es damit auf sich hat, was das Register kann und für wen das Register besonders nützlich ist, klären wir im Folgenden.


Überblick


Bereits im Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber durch Schaffung von § 60b Abgabenordnung (AO) vorgesehen, dass in Deutschland ein bundesweites Verzeichnis der Nonprofit-Organisationen (NPOs) geschaffen werden soll. Startschuss sollte der 01.01.2024 sein, zuständige Behörde das BZSt mit Sitz in Bonn. Das Zuwendungsempfängerregister enthält alle NPOs, die vom deutschen Fiskus als gemeinnützig anerkannt sind und dadurch berechtigt sind Spendenquittungen (sog. Zuwendungsbestätigungen) auszustellen. Aktuell weist das BZSt auf dem zugehörigen Internetauftritt noch darauf hin, dass sich das Register im Aufbau befinde. Unklar ist daher, wie vollständig die im Register hinterlegten Daten bereits sind und inwieweit die Körperschaftsteuerfinanzämter bereits sämtliche, ihnen vorliegenden Informationen zu den von ihnen betreuten NPOs übermittelt haben.


Was zeigt das Register?


Das Register gibt neben dem Namen und der Anschrift der NPO, auch Auskunft über die von der NPO verfolgten, steuerbegünstigten Zwecke, das zustände Finanzamt sowie das Datum des jüngst erteilten Feststellungs- bzw. Freistellungsbescheids, aus dem die Gemeinnützigkeit folgt. Das Register kann per Suchfunktion öffentlich online eingesehen werden, wobei aktuell nach den Merkmalen „Name“, „Ort“ sowie „Steuerbegünstigte Zwecke“ gesucht werden kann.


Wem hilft das Register?


Das Register hilft im Ergebnis allen Akteuren im Nonprofit-Sektor. Spender und Fördermittelgeber können sich schnell und unkompliziert über den Gemeinnützigkeitsstatus der potentiellen Empfängerkörperschaft informieren. NPOs untereinander, können im Vorfeld von Mittelweiterleitungen die Gültigkeit des Gemeinnützigkeitsstatus prüfen (wenngleich das Verfahren gem. § 58a Abs. 2 AO derzeit noch zu empfehlen bleibt). Im Grundsatz soll das Register zudem Wegbereiter sein, die Papierform von Zuwendungsbestätigungen künftig in Gänze verschwinden zu lassen. Dieser Punkt bietet daneben das Potential, dass künftig weniger Haftungsfälle aufgrund von (formal) unzutreffend ausgestellten Zuwendungsbestätigungen auftreten. Schließlich schafft das Register mehr Transparenz am NPO-Markt: die Allgemeinheit erhält hierdurch bessere Möglichkeiten, sich zu informieren und ist nicht mehr darauf angewiesen, welche Informationen NPOs freiwillig in Bezug auf ihren Gemeinnützigkeitsstatus preisgeben. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass entsprechende Register in Ländern wie Großbritannien, den Niederlanden oder Österreich bereits seit Jahren Standard sind. Insbesondere das in Großbritannien geführte Register stellt eine Vielzahl von Informationen gebündelt und übersichtlich zur Verfügung und kann als absolutes Vorbild an Transparenz betrachtet werden.

 

Welche Vorteile ergeben sich bezüglich ausländischer NPOs?


Ausländische Organisationen aus dem EU-/EWR-Ausland, die bislang über keinen deutschen Gemeinnützigkeitsstaus verfügen, können einen Antrag auf Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens eine Zuwendung aus Deutschland erfolgt ist, die für den Sonderausgabenabzug des Zuwendenden bestätigt werden soll. Sodann prüft das BZSt, ob die NPO im Grundsatz die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung erfüllt. Ist dies der Fall, wird die ausländische NPO in das Register aufgenommen sie darf für ihre Spenderinnen und Spender aus Deutschland eine Spendenquittung nach dem amtlichen deutschen Muster ausstellen, die von den deutschen Finanzämtern für den Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG anzuerkennen ist. Hieraus folgen zugleich mehrere Vorteile: bislang erfolgte die Prüfung, ob ausländische NPOs die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützig nach deutschem Recht erfüllen, ausschließlich im jeweiligen Einzelfall durch das für den Spender zuständige Finanzamt. Es bestand das Risiko, dass die Finanzämter von verschiedenen Spendern hierbei zu verschiedenen Ergebnissen kamen und der Sonderausgabenabzug mal gewährt und mal nicht gewährt wurde. Das Risiko lag stets beim Spender. Auch machten Auslandsspenden bundesweit betrachtet aufgrund dieses dezentralen Prozesses viel Arbeit. Das alles wird künftig einfacher und rechtsicherer vonstattengehen.


Fazit


Das Zuwendungsempfängerregister hebt Deutschland in puncto Spendentransparenz und Digitalisierung endlich auf ein wettbewerbsfähiges Niveau. Der Blick nach Großbritannien zeigt jedoch, dass es noch besser geht. Trotzdem darf sich der Nonprofit-Sektor für den Moment bereits über die Vielzahl an Vorteilen freuen, die das Register mit sich bringt. Noch mehr Funktionalität und Informationen mögen gegebenenfalls noch zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.


 


Stephanie Reuter

Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt

Kanzlei WINHELLER

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