Von Elmar Krüsmann
In dieser Rubrik behandeln unsere Partner von der Kanzlei Winheller aktuelle Rechtsthemen aus dem Bereich Fundraising, Spenden und Stiftung. Heute: Elmar Krüsmann, Rechtsanwalt. Er ist auf die Beratung von Non Profit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert.
Mit der Verabschiedung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes sowie des Jahressteuergesetzes 2024, hat der Gesetzgeber u.a. einige Neuerungen beschlossen, die explizit Nonprofit-Organisationen (NPOs) betreffen. Über diese Neuerungen folgt nachstehend ein kurzer Überblick.
Hilfe für Menschen in besonderer Notlage
Unter dem Eindruck der Ereignisse rund um die Flutkatastrophe im Ahrtal im Jahr 2021, hat der Gesetzgeber nun durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz in einem neuen § 53 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) die Möglichkeit geschaffen, dass NPOs in Katastrophenfällen künftig effektiver und mit weniger administrativem Aufwand helfen können. Sofern NPOs mildtätige Zwecke verfolgen, können sie künftig Menschen finanziell und materiell unterstützen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist.
Insbesondere bei Vorliegen sog. Katastrophenfälle genügt für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit künftig eine Glaubhaftmachung der Notlage sowie der Mehraufwendungen. Eine unmittelbare Prüfung der Einkommens- und Vermögensgrenzen, wie in § 53 Nr. 2 AO vorgesehen, ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Laut der Gesetzesbegründung sollen Ansprüche auf Leistungen, die von Dritten nur mit Verzögerung erfüllt werden (z.B. Versicherungsentschädigungen), die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit betroffener Personen für die Überbrückungszeit nicht beeinflussen. Steuerbegünstigte Körperschaften können Liquiditätsengpässe oder andere Nachteile durch zinslose Darlehen oder die vorübergehende unentgeltliche Nutzung von Ressourcen ausgleichen.
Einführung der Wohngemeinnützigkeit
Eine weitere zentrale Neuerung ist die Einführung der sogenannten Wohngemeinnützigkeit, die sich künftig in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO wiederfindet. Wohngemeinnützigkeit meint die vergünstigte Überlassung von Wohnraum an Personen, die persönlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftig sind, wobei die Hilfsbedürftigkeit lediglich zu Beginn des Mietverhältnisses nachgewiesen werden, was zur entsprechenden administrativen Entlastung der NPOs beiträgt.
Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit wird anhand der Einkommensgrenzen definiert, die beim Fünffachen des Regelsatzes der Sozialhilfe liegen. Für Alleinstehende und Alleinerziehende gilt das Sechsfache des Regelsatzes. Diese Grenzen sind gegenüber der Hilfsbedürftigkeit in § 53 AO leicht angehoben worden, um vor allem Haushalte in (teuren) Ballungsräumen die Möglichkeit zur Entlastung zu geben.
Als vergünstigt gilt die Wohnraumüberlassung bereits dann, wenn die erhobene Miete unter der marktüblichen Miete liegt oder lediglich die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der steuerlichen Abschreibungen deckt, ohne einen Gewinnaufschlag zu enthalten. Diese Voraussetzung muss nur zu Beginn des Mietverhältnisses und bei späteren Mieterhöhungen geprüft werden.
Weitere Änderungen im Jahressteuergesetz 2024
Das Jahressteuergesetz 2024 enthält weitere Änderungen, wie die Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen, die Erhöhung der Schwellenwerte für Kleinunternehmer und Änderungen bei der Steuerbefreiung von Erträgen gemeinnütziger Körperschaften aus Investmentfonds. Zudem wurden Bestimmungen zur Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerbefreiung für ausländische Religionsgemeinschaften und gemeinnützige Organisationen sprachlich neu gefasst.
Kein Entfall des Gebots zur zeitnahen Mittelverwendung
Die ursprünglich vorgesehen Streichung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) samt den korrespondierenden Ausnahmeregelungen in § 62 AO, dürfte (einstweilen) vom Tisch sein. Dieser Vorstoß aus dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) war zunächst Teil des Entwurfs des Jahressteuergesetz II, welches später in den Entwurf des sog. Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG) überführt wurde. Der letzte Vorschlag sah statt einer Streichung eine Anhebung der derzeitigen Anwendungsgrenze von EUR 45.000,00 auf EUR 80.000,00 Jahreseinnahmen vor. Derzeit ist nicht mehr davon auszugehen, dass das Gesetzesvorhaben weiterverfolgt wird.
Trotz der von einigen Seiten geäußerten Kritik an diesem Vorhaben bleibt festzuhalten, dass insbesondere eine Streichung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung eine erhebliche administrative Entlastung für NPOs bedeutet hätte. Vor allem Organisationen, denen die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel in sehr starken jährlichen Schwankungen zufließen, hätten von dieser Vereinfachung profitiert. Die Pflicht die Einnahmen- und Ausgabenseite im Wesentlichen permanent kongruent zu halten, mitunter also Mittel für fragwürdige Projekte, nur um sie zeitnah zu verwenden, wäre damit entfallen.
Fazit
Die Neuregelungen bringen viel Gutes mit sich. Trotzdem bleibt zu konstatieren, dass die Regierung sowohl hinter den selbstgesteckten Zielen als auch hinter den Erwartungen des dritten Sektors zurückbleibt und somit zum (vorzeitigen) Ende der Legislaturperiode viele Themen ungeklärt bleiben. Wie immer bleibt nun zu hoffen, dass das neue Jahr und die nächste Regierung es richten werden.
Elmar Krüsmann
Rechtsanwalt
Kanzlei WINHELLER
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